Bei der flexiblen Anwendung der EU-Unterstellungsregeln gilt – und dies auch wenn die Arbeit im Homeoffice im eigenen Wohnland ausgeübt wird: Eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger, der bei einem Schweizer Unternehmen angestellt ist, unterliegt den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Diese Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und gilt auch für die Schweiz.
Auch künftig sollen die Unterstellungsregelungen so ausgestaltet und ausgelegt werden, dass ein bestimmtes Ausmass an Homeoffice im eigenen Wohnland ausgeübt werden kann ohne, dass sich die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert.
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