Remote-Arbeit/Homeoffice von Grenzgängern: Wie ist die Sozialversicherungs- unterstellung?

Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat die Remote-Arbeit bzw. das Homeoffice europaweit zugenommen. Bei der Koordination im Bereich der sozialen Sicherheit im internationalen Kontext wird dem momentan Rechnung getragen – und soll es gemäss geplanten Unterstellungsregeln auch künftig tun.

Bei der flexiblen Anwendung der EU-Unterstellungsregeln gilt – und dies auch wenn die Arbeit im Homeoffice im eigenen Wohnland ausgeübt wird: Eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger, der bei einem Schweizer Unternehmen angestellt ist, unterliegt den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Diese Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und gilt auch für die Schweiz.

Auch künftig sollen die Unterstellungsregelungen so ausgestaltet und ausgelegt werden, dass ein bestimmtes Ausmass an Homeoffice im eigenen Wohnland ausgeübt werden kann ohne, dass sich die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert.

Haben Sie Fragen zur korrekten Sozialversicherungsabrechnung von Grenzgängern oder sonstige Fragen zu Sozialversicherungen? Wir sind gerne für Sie da.